BGH: Auch reine Textchats können sexuellen Missbrauch sein
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Pornografische Chats erfüllen auch ohne Bilder oder Videos den Straftatbestand des Missbrauchs ohne Körperkontakt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass auch reine Textnachrichten den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs ohne Körperkontakt erfüllen können. Entscheidend ist demnach nicht, ob Bilder oder Videos verschickt werden. Auch pornografische Chats können für eine Strafbarkeit genügen.
Was die Klarstellung bedeutet
Damit stellt das höchste deutsche Strafgericht in Zivil- und Strafsachen heraus, dass der Missbrauch ohne Körperkontakt nicht an bestimmte Medienformate gebunden ist. Wer über Chatdienste oder Messenger sexualisierte Inhalte in Textform austauscht, kann sich also strafbar machen, selbst wenn keinerlei visuelles Material im Spiel ist.
Die Entscheidung ist vor allem für die Praxis von Ermittlungsbehörden und Gerichten relevant. Chatverläufe, die ausschließlich aus Text bestehen, können nach dieser Linie als Tatmittel gewürdigt werden und müssen nicht erst durch Fotos oder Videos ergänzt werden, um unter den Tatbestand zu fallen.
Warum es für Eltern und Plattformen wichtig ist
Für Eltern, Schulen und Jugendschutzstellen unterstreicht der Beschluss, dass sexualisierte Kommunikation im Netz auch dann ernst zu nehmen ist, wenn sie scheinbar „nur“ aus Worten besteht. Gerade in Messengern und Spiele-Chats findet ein erheblicher Teil der Kontaktaufnahme statt.
Zu weiteren Einzelheiten des konkreten Falls lagen bei Redaktionsschluss keine näheren Angaben vor. Klar ist jedoch die Richtung der Rechtsprechung: Der Schutz vor sexuellen Übergriffen gilt unabhängig davon, ob sie über Bilder, Videos oder ausschließlich über geschriebene Nachrichten erfolgen.
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